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Rutschhemmende Eigenschaften nach DIN EN 16165

Lesezeit. - 2 min



Unser langjähriger und bewährter Partner – Die Baustoffprüfstelle Wismar GmbH

Die Baustoffprüfstelle Wismar GmbH wurde im Jahr 1990 aus dem seit Mitte des letzten Jahrhunderts bestehenden Prüflabor für Bau- und Grobkeramik gegründet. Das Leistungsspektrum umfasst mittlerweile neben der Prüfung von keramischen Baustoffen die Zertifizierung zahlreicher weiterer Materialien. So werden hier auch unter anderem Asphalt, Beton, Naturstein und Kalksandstein genau unter die Lupe genommen.

Um die Qualität und die geforderten Eigenschaften des belgrano® Natursteins zu gewährleisten, beauftragt die BESCO Berliner Steincontor GmbH regelmäßig das akkreditiere neutrale Prüflabor. Man steht uns mit Rat und Tat, mit Expertise und Kenntnissen der aktuellen Prüfnormen stehts zur Seite. So bleiben wir immer auf dem Laufenden, was geltende Normung angeht und sind gespannt, welche Konsequenzen sich für uns aus der neuen EU-weit geltenden Norm zu rutschhemmenden Eigenschaften ergeben.

 

EU-weit geltende Normung löst nationale Regeln ab – Rutschhemmende Eigenschaften nach DIN EN 16165

Mit der Veröffentlichung der DIN EN 16165 im Dezember 2021 wurden die deutschen Prüfnormen DIN 51097, DIN 51130 und DIN 51131 zurückgezogen. In den einzelnen europäischen Mitgliedstaaten gab es bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Normen und Regelungen zur Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaften. Oftmals unterschieden sich die Messprinzipien nur in geringem Maße, mussten aber bei der Prüfung und Bewertung individuell beachtet werden.

So stellen sich jetzt für alle Beteiligten viele Fragen zur Prüfungsdurchführung, den Ergebnissen, nun geltenden Anforderungen und der Gültigkeit bisheriger Ergebnisberichte. Gern bringen wir etwas Licht ins Dunkel und teilen zeitnah Antworten auf diese Fragen mit Ihnen.

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Granite und andere Hartgesteine sind von Natur aus sehr langlebig und somit bestens als Verlegematerial geeinigt. Pflastersteine können nicht selten mehrere 100 Jahre alt werden. Eine fachgerechte Instandhaltung kann die Lebensdauer einer Pflasterfläche zusätzlich erheblich verlängern.

In Fachkreisen ist unter Instandhaltung, die Erhaltung des gebrauchstauglichen Zustandes zu verstehen. Für den Bauherren bzw. den Erhalter beginnt die Instandhaltungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übernahme (ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsfrist).

Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 4 von 4

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Kritische Anmerkungen eines Straßenbauers zur ATV DIN 18318.

Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 3 von 4

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Der für die Fundamente und Rückenstützen bestimmte Beton von befahrbaren Flächen soll der Betongüte C 20/25 entsprechen, bei begehbaren Flächen genügt C 16/20. Die Rückenstütze soll geschalt hergestellt werden. Es werden Angaben zur Höhe und Ausführungsart der Rückenstütze gemacht. Mindestdruckfestigkeitsvorgaben wie in der alten Version der ATV DIN 18318 wurden abgeschafft.

Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 2 von 4

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In Sachen Ausführungsempfehlung wurde neu der Hinweis aufgenommen, dass der Versatz der Steine ≥ 1/4 der Länge der Steine und Platten betragen muss. Dies soll einem stabileren Verband dienen. Für die Zuschnittregel an Rändern und Einbauten sollte die gekürzte Seite von Passstücken ≥ 1/3 der größten Kantenlänge und ≥ 1/2 der Dicke des unbearbeiteten Steines bzw. der unbearbeiteten Platte betragen. Dies gilt insbesondere bei annähernd rechtwinkligen Anschlüssen.

Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 1 von 4

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Seit September 2019 ist die ATV DIN 18318 in geänderter Form in Kraft getreten. Auch Naturwerksteine sind von den Neuerungen der fachlich geänderten DIN-Normen betroffen. Änderungen und Ergänzungen finden sich bereits im Namen, denn diese heißt nun „ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“, aber auch im Inhalt zu Themen, die das „Aufstellen der Leistungsbeschreibung“, den „Geltungsbereich“, die „Stoffe, Bauteile“, die „Ausführung“, die „Nebenleistungen, besondere Leistungen“ und auch die „Abrechnung“, betreffen.