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Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 1 von 4

Lesezeit - 7 min



Seit September 2019 ist die ATV DIN 18318 in geänderter Form in Kraft getreten. Auch Naturwerksteine sind von den Neuerungen der fachlich geänderten DIN-Normen betroffen. Änderungen und Ergänzungen finden sich bereits im Namen, denn diese heißt nun „ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“, aber auch im Inhalt zu Themen, die das „Aufstellen der Leistungsbeschreibung“, den „Geltungsbereich“, die „Stoffe, Bauteile“, die „Ausführung“, die „Nebenleistungen, besondere Leistungen“ und auch die „Abrechnung“, betreffen.

STADTENTWICKLUNG

Zum Einen entwickelt sich der Stand der Technik in nahezu jedem Bereich andauernd weiter und muss von Zeit zu Zeit neu formuliert werden. Dabei können Neuerungen, die sich in der Praxis über die Zeit bewährt haben, aufgenommen bzw. geändert werden. Zum Anderen gibt es aber auch Zusammenhänge oder Abhängigkeiten mit anderen Regelungen, die eine Veränderung erfordern. So waren beispielsweise die Belange des Garten- und Landschaftsbau bislang hinsichtlich der Thematik Pflasterbau ungenügend einbezogen, da die ATV DIN 18318 eine Straßenbaunorm war. Pflaster ist nicht gleich Pflaster und dessen Verwendung genauso wenig. Nicht jeder Pflasterbelag wird tagtäglich von tausenden Fahrzeugen wie im Straßenbau befahren, es gibt auch schwach belastete Flächen und auch Flächen mit reiner Fußläufigkeit. Demzufolge muss es auch Unterschiede in der Bemessung, in der Ausführung, aber auch hinsichtlich der Nutzung und Pflege sowie dem optischen Anspruch geben.

Zudem waren aber auch bei der letzten Neufassung der ATV DIN 18318 verschiedene Belange tangierender Normen, wie z.B. nachfolgende Auflistung nicht sauber geregelt:

– Eine saubere Abgrenzung zur ATV DIN 18332, Naturwerksteinarbeiten und ATV DIN 18333, Betonwerksteinarbeiten nötig.
– Die Problematik, dass mit den Normen DIN EN 1338 ff, Pflaster aus Beton und DIN EN 1341 ff, Platten aus Naturstein deren zulässige Steintoleranzen zum Teil nicht mit der alten ATV DIN 18318 zu vereinbaren waren. Es sollte der stark wachsende Anteil an Pflasterflächen in gebundener Bauweise, also mit Beton und Mörtel fest verbunden, sowie der stark wachsende Marktanteil der kunststoffgebundenen Baumaterialien wie Pflasterfugenmörtel etc. berücksichtigt und aufgenommen werden.

 

Geltungsbereich:

Die ATV DIN 18318 „PfIasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“ gilt für das Befestigen von Flächen mit Pflastersteinen und Platten auf Unterlagen aus:

– Tragschichten ohne Bindemitte
– Tragschichten aus Drainbeton
– Asphalttragschichten WDA

Sie wird auch für das Herstellen von Entwässerungsrinnen aus Pflastersteinen und Platten und Bordsteinen herangezogen.

 

Sie gilt nicht für den:

– Einbau auf wasserundurchlässiger Unterlage oberhalb von Decken und Bauwerken auf Mörtelbettung im Dick- oder Dünnbett
– Drainmatten oder Stelzlager
– Fliesen, Platten (also insbesondere auch Keramik, es sei denn sie unterliegen der TL Pflaster, Beton d ≥ 4cm, Naturstein d ≥ 3cm) und Mosaik.

 

Ungebundene Bettungs und Fugenmaterialien:

Als ungebundene Bettungs- und Fugenmaterialien können Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemische 0/2 mm, 0/4mm, 0/5 mm, 0/8 mm, 0/11 mm, 1/3 mm, 1/5 mm, 1/8 mm, 2/5 mm, 2/8 mm verwendet werden.

Allerdings reduziert sich die Auswahl bei befahrbaren Flächen in Anbetracht auf die einzuhaltenden Anforderungen: Schlagzertrümmerung, Fliesskoeffizient, sowie der Anteil an gebrochener Körnung und der erforderlichen Einhaltung der Filterstabilität auf wenige dieser genannten Optionen. Gebundene Bettungs- und Fugenmaterialien:Gebundene Bettungsmaterialien müssen einen Wasserdurchlässigkeitsbeiwert kf > 5 x 10-5 m/s aufweisen.

 

Die Druckfestigkeit variiert nach der zu erwartenden Verkehrslast:

– Begehbar ≥ 10N/mm²
– PKW-befahrbar bis 3,5to ≥ 20N/mm²
– LKW-befahrbar ≥ 30N/mm²

 

Zudem müssen nachfolgende Haftzugfestigkeiten zwischen Stein-, Plattenunterseite und gebundener Bettung erreichbar sein:

– Begehbar ≥ 0,4N/mm²
– PKW-befahrbar bis 3,5to ≥ 0,8N/mm²
– LKW-befahrbar ≥ 1,0N/mm²

Gebundene Fugenmaterialien müssen neben Ihrer selbstständigen Fließ-, Entlüftungs- und Verdichtungseigenschaften den Fugenraum vollständig ausfüllen. Es können Zementfugenmörtel, kunststoffmodifizierte Zementmörtel, aber auch Reaktionsharze aus Epoxidharz-, Polyurethan- oder Polybutadienbasis verwendet werden. Die Festigkeitsanforderungen entsprechen den o.g. Werten für Bettungen.

Zudem muss ein Frost-/Tauwiderstand < 800g/m² und ein Frost-/Tausalzwiderstand < 500g/m² eingehalten werden.

Die Druckfestigkeitsanforderungen bei Reaktionsharzen können jeweils pro Verkehrsbelastungsklasse 5 N/mm² geringer gegenüber den oben genannten Werten ausfallen. Wasserdurchlässige Fugen sollen ausschließlich mit diesen Materialien hergestellt werden.

Teil 2 erscheint am 20.5. – Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonieren Sie unserem Newsletter.

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