+49 30 259 388 90

RStO 12/24: Änderungen in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen

Lesezeit - 3 min



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 30. Januar 2024 ein neues Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2024 herausgegeben. Dieses betrifft die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012, die nun in der Fassung 2024 vorliegen (RStO 12/24).

Die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12), wurden ursprünglich im Jahr 2012 eingeführt und durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 30/2012 bekannt gegeben. Spätere Korrekturen und Ergänzungen erfolgten durch das ARS Nr. 27/2020. Aufgrund gesammelter Erfahrungen und neuer Erkenntnisse wurden diese Richtlinien überarbeitet und als Fassung 2024 (RStO 12/24) veröffentlicht.

 

Neuerungen in den RStO 12/24

Die wesentlichen Änderungen umfassen Hinweise zur Berücksichtigung nachhaltigen Handelns bei der Dimensionierung von Straßenbefestigungen und Anpassungen in Belastungsklassen und Verkehrsarten. Außerdem wird die Bedeutung des Fahrstreifenbreitenfaktors hervorgehoben und der Mindestverformungsmodul der ungebundenen Trag- oder Frostschutzschicht für den Bau von Rad- und Gehwegen angehoben. Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen und redaktionelle Anpassungen.

Das Rundschreiben hebt ältere Ausgaben auf und schließt mit der Empfehlung, den Einführungserlass an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu senden. Die aktualisierten Richtlinien sind beim FGSV Verlag GmbH erhältlich. 

 

Aktualisierung der Richtlinien für den Verkehrsbau: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2024

Ausführung von Pflasterarbeiten in der ungebundenen Bauweise.

 

Die RStO in Kürze

Die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) sind ein anerkanntes technisches Regelwerk, das in Deutschland gilt und von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben wird. Sie regelt die Standardfälle bei Neubau und Erneuerung von Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften für den standardisierten Oberbau. Die RStO regelt hingegen keine ländlichen Wege, Flugbetriebsflächen sowie durch Sonderlasten beanspruchte Verkehrsflächen, für die gesonderte technische Regelwerke gelten. Bei Anwendung der standardisierten Bauweisen gemäß RStO ist in der Nachhaltigkeitsbetrachtung die angenommene Nutzungsdauer als grundlegender Aspekt zu berücksichtigen. 

 

Aktualisierung der Richtlinien für den Verkehrsbau: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2024

Ungebundene Bauweise im Straßenbau.

Newsletter abonnieren.

Wir informieren Sie gerne über die aktuellsten
Themen und Innovation rund um Naturstein

Prüfung auf Rostgefährdung nach DIN 52008:2006-03

Lesezeit. – 5 min

INFO-Reihe Naturstein-Prüfungen

Bestimmung der Frostwiderstandsfähigkeit nach DIN EN 12371:2010-07

Lesezeit. – 4 min

INFO-Reihe Naturstein-Prüfungen

Bestimmung der Rohdichte nach DIN EN 1936:2007-02

Lesezeit. – 5 min

INFO-Reihe Naturstein-Prüfungen

Bestimmung der Wasseraufnahme nach DIN EN 13755:2008-08

Lesezeit. – 5 min

INFO-Reihe Naturstein-Prüfungen

Bestimmung der Druckfestigkeit nach DIN EN 1926:2007-03

Lesezeit. – 4 min

INFO-Reihe Naturstein-Prüfungen

Bestimmung der Biegefestigkeit unter Mittellinienlast nach DIN EN 12372:2022-05

Lesezeit. – 4 min

INFO-Reihe Naturstein-Prüfungen

Die Qualität unserer Steine ist das A und O – darum prüfen wir auf „Biegen und Brechen“

Lesezeit. – 2 min

Bestimmung der Rutschhemmung nach DIN EN 16165:2021 und daraus resultierende Veränderungen

Lesezeit. – 7 min

Rutschhemmende Eigenschaften nach DIN EN 16165

Lesezeit. – 2 min

PFLEGE- & REINIGUNG VON PFLASTERBELÄGEN

Lesezeit. – 5 min

Granite und andere Hartgesteine sind von Natur aus sehr langlebig und somit bestens als Verlegematerial geeinigt. Pflastersteine können nicht selten mehrere 100 Jahre alt werden. Eine fachgerechte Instandhaltung kann die Lebensdauer einer Pflasterfläche zusätzlich erheblich verlängern.

In Fachkreisen ist unter Instandhaltung, die Erhaltung des gebrauchstauglichen Zustandes zu verstehen. Für den Bauherren bzw. den Erhalter beginnt die Instandhaltungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übernahme (ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsfrist).