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Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 2 von 4

Lesezeit. - 7 min



In Sachen Ausführungsempfehlung wurde neu der Hinweis aufgenommen, dass der Versatz der Steine ≥ 1/4 der Länge der Steine und Platten betragen muss. Dies soll einem stabileren Verband dienen. Für die Zuschnittregel an Rändern und Einbauten sollte die gekürzte Seite von Passstücken ≥ 1/3 der größten Kantenlänge und ≥ 1/2 der Dicke des unbearbeiteten Steines bzw. der unbearbeiteten Platte betragen. Dies gilt insbesondere bei annähernd rechtwinkligen Anschlüssen.

STADTENTWICKLUNG

Ausführung:

In Sachen Ausführungsempfehlung wurde neu der Hinweis aufgenommen, dass der Versatz der Steine ≥ 1/4 der Länge der Steine und Platten betragen muss. Dies soll einem stabileren Verband dienen. Für die Zuschnittregel an Rändern und Einbauten sollte die gekürzte Seite von Passstücken ≥ 1/3 der größten Kantenlänge und ≥ 1/2 der Dicke des unbearbeiteten Steines bzw. der unbearbeiteten Platte betragen. Dies gilt insbesondere bei annähernd rechtwinkligen Anschlüssen.

Gefälle:

– Begehbar ≥ 1,5 % bei ebenen Befestigungselementen
– Begehbar ≥ 2,0 % bei unbearbeiteten oder spaltrauen Natursteinen
– Befahrbar ≥ 2,0 % bei ebenen Befestigungselementen
– Befahrbar ≥ 3,0 % bei unbearbeiteten oder spaltrauen Natursteinen

Werden die Neigungen vorgegeben, sind Abweichungen von ±0,4 % zulässig.

Planer dürfen also gemäß ATV DIN 18318 keine geringeren Werte als die o.g. Neigungen vorgeben. Die Überstandsregel an Einbauten oder Bordsteinen wurde mit 7 ± 3 mm großzügiger geregelt. Mit der Tabelle 5 hat die ATV DIN 18318 eine neue Variante eingeführt, nach der die zulässige Oberflächenebenheit der Fläche abhängig von Gefälle und der Messstrecke eingeordnet wird. Je länger die Messstrecke, desto unebener darf die Fläche sein, man unterscheidet zwischen 1 m, 2 m und 4 m Latte (Messstrecke). Dies wurde insbesondere wegen der kleineren Flächen im Garten-/Landschaftsbau bzw. auf privaten Flächen aufgenommen, da die 4 m Latte im Privatgarten oft nicht sinnvoll in der Anwendung ist.

Bettungsdicke ungebundene Bauweise:

Die Bettungsdicke soll im eingebauten Zustand 40 mm ± 10 mm betragen, bei Verwendung von spaltrauen Pflastersteinen oder Platten Natursteinen darf sie 50 ± 15 mm betragen.

Fugenbreiten ungebundene Bauweise:

Die Fugenbreiten sind 4 mm ± 2 mm bei Steinen bis 10 cm Dicke auszuführen und 6 mm ± 3 mm bei Steinen größer 10 cm Dicke. Bei grob bearbeitetem Naturstein sind sie 10 mm ± 5 mm und selbigen Natursteinen größer als 12 cm Dicke 15 mm ± 5 mm. Sehr begrüßenswert und in der Praxis nützlich dürfte die Neuregelung sein, dass spaltraue Natursteine einzelne, punktuelle Kontaktstellen aufweisen dürfen. Dies ermöglicht quasi bei spaltrauem Pflaster eine Pressfugenverlegung, solange das Fugenbild an der Oberfläche erfüllt bleibt.

Neu ist auch die Forderung, dass alle Pflaster- und Plattenflächen einzukehren und einzuschlämmen sind. Es daher sinnvoll, die Fläche zunächst einzukehren, abzurütteln und danach in einem gesonderten Arbeitsgang einzuschlämmen. Wird dies sorgfältig erledigt, erhöht sich die spätere Festigkeit der Fläche erheblich. Die Dauertauglichkeit der Fläche und die Widerstandsfähigkeit gegen vorzeitiges Fugenentleeren gewinnt dadurch.

Gebundene Pflasterdecken und Plattenflächen:

Alle Befestigungselemente müssen gegebenfalls vor Verwendung gereinigt werden, damit sie frei von haftungsmindernden Substanzen wie z.B. Gesteinsmehl sind. Dies stellt eine Nebenleistung dar. Eine fertiggestellte Fläche darf Risse vorweisen, soweit diese durch Kriech- oder Schwindprozesse im Beton zurückzuführen sind. Diese Risse dürfen maximal 0,8 mm breit sein. In der Praxis dürfte diese Regel nicht ganz unumstritten sein, hierzu später. Der gebundene Bettungsmörtel darf beim Einbau bis zu maximal 1/3 Steinhöhe in der Fuge aufsteigen, wie dies vom Pflastern mit Granitkleinsteinen in ungebundener Bauweise seit Jahrzehnten bekannt ist. Es werden Hinweise gegeben, dass eine monolithische Bauweise immer frisch in frisch erstellt werden soll.

Fugenbreiten gebundene Bauweise:

Die Fugenbreite soll bei spaltrauem Kleinpflaster 10 mm ± 5 mm betragen, bei Plattenbelägen ≥ 600 mm 15 mm ± 5 mm und bei spaltrauem Großpflaster aus Naturstein sowie bei spaltrauen Natursteinplatten sind in Abhängigkeit von deren Maßtoleranzen Fugenbreiten bis 30 mm zulässig. Die Fugen sind bis mindestens 5 mm und höchstens 1 mm unter den oberen Rändern der Pflastersteine und Platten bzw. bis zur unteren Kante etwaig vorhandener Fasen, Rundungen und dergleichen mit Fugenmörtel zu füllen. Sollen Bewegungsfugen ausgeführt werden, sind diese durchgängig in allen hydraulisch gebundenen Schichten des Oberbaus auszubilden. Es wird also dem Planer überlassen, ob, wie und wo er Bewegungsfugen anordnet. Eine generelle Vorgabe oder Hilfestellung sucht man vergeben.

Prüfungen in der gebundenen Bauweise:

In der gebundenen Bauweise sollen und müssen die einzelnen Bauteile geprüft werden. So sind Infiltrationsmessungen der eingebauten Bettung, die Überprüfung der Druckfestigkeit des eingebauten Bettungsmörtels, die Kontrolle der erreichten Haftzugfestigkeit zwischen Befestigungselement und Bettung, aber auch zwischen den Befestigungselementen in der Fuge/zum Fugenmaterial erforderlich. Der Soll-Wert im eingebauten Zustand für die Wasserdurchlässigkeit der Bettung, gemessen mit dem Einzelringfiltrometer Ø 300 mm, aufgesetzt und abgedichtet beträgt ≥ 180 mm/h (2 l Prüfflüssigkeit müssen in höchstens 10 min abgeflossen sein).

Die Druckfestigkeit der eingebauten Bettung muss mindestens erreichen:

– Begehbar ≥ 4 MPa
– PKW-befahrbar bis 3,5 to ≥ 10 MPa
– LKW-befahrbar ≥ 15 MPa

Die Haftzugfestigkeiten in der “Steinfuge”, genauso wie in der “Bettungsfuge” sollen

– Begehbar ohne Verbundverlust
– PKW-befahrbar bis 3,5 to ≥ 0,4 N/mm²
– LKW-befahrbar ≥ 0,5 N/mm²

erreichen. Dies kann über Bohrkerne ermittelt werden.

Begrünbare Pflasterdecken und Plattenbeläge: sind nach der FLL „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen“ herzustellen.

Versickerungsfähige Pflasterdecken und Plattenbeläge: sind nach dem „Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen“ (FGSV M VV) herzustellen.

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In Fachkreisen ist unter Instandhaltung, die Erhaltung des gebrauchstauglichen Zustandes zu verstehen. Für den Bauherren bzw. den Erhalter beginnt die Instandhaltungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übernahme (ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsfrist).

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Kritische Anmerkungen eines Straßenbauers zur ATV DIN 18318.