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Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 4 von 4

Lesezeit. - 6 min



Kritische Anmerkungen eines Straßenbauers zur ATV DIN 18318.

STADTENTWICKLUNG

1. Als gelernter Straßenbauer erlebe ich seit Jahrzehnten das Zusammenleben zwischen Straßenbau und Garten-Landschaftsbau zwiespältig. Ein kollegiales Miteinander ist manchmal fern. Um so mehr ist es erfreulich, dass nun endlich dieses beidseits bedeutende Regelwerk zumindest einen Versuch unternimmt, beide Gewerke zusammenzuführen.

2. Beide Parteien, ich nenne an dieser Stelle einmal die FGSV stellvertretend für den Straßenbau und die FLL stellvertretend für den Gala-Bau, versuchen seit vielen Jahren sämtliche Lücken links und rechts des Pflasterbaus zu schließen. So wurden beispielsweise mit dem M VV einerseits oder den Richtlinien für begrünbare Flächenbefestigungen wichtige Nebenanwendungen Zug um Zug geschlossen. Eine große Lücke besteht aus meiner Sicht derzeit im Fehlen einer Richtlinie zur Pflasterbefestigung auf Bauwerken, nachdem die FLL die alte Version zurückgezogen hat.

3. Die Vielzahl der möglichen Bettungs- und Fugenmaterialien wirkt auf viele Anwender verwirrend oder irreführend, ist sie letztlich nur auf die regional unterschiedlichen Möglichkeiten der Vorkommen und Verfügbarkeit einiger Materialien zurückzuführen und findet erst deshalb Ihre Sinnhaftigkeit.

4. Steinversatz > ¼:
Diese Regelung ist aus meiner Sicht nicht zu Ende gedacht. Es mag sein, dass in ungebundener Bauweise die Qualität des Handwerks gewinnt. Für die gebundene Bauweise, für die diese ATV DIN 18318 gilt, ist sie unnütz oder hinderlich. Es ist hinreichend bewiesen, daß eine gebundene Bauweise sehr wohl auch mit Kreuzfugen ausgeführt werden kann.

5. Hier kommt der Einwand der Verfasser zum Tragen, die ATV stellt eine Regelung dar für den Fall, dass nichts anderes vereinbart wurde. Man gibt also damit zu, daß durchaus besseres Handeln legitim ist. OK, aber das wissen und durchschauen leider die allerwenigsten Anwender. Dies sollte deutlicher vermittelt werden.

6. Die neue Zuschnittsregel ist sehr begrüßenswert, hilft sie nicht nur der Nachhaltigkeit (Zuschnittsteine sind zumeist beidseits verwendbar; es entsteht weniger Abfall). Die Qualität der Pflasterfläche leidet in keiner Weise.

7. Die reduzierten Mindestgefälle sind aus meiner Sicht wesentlich dem GaLaBau, insbesondere dem Privatbau, z.B. einer häuslichen Terrasse geschuldet, denn wer will schon ein Gefälle, daß ihm die Suppe aus dem Teller läuft. Leider besteht dabei die Gefahr, daß diese Regelungen allzu leicht in den Objektbereich übernommen werden, weil es gerade nicht anders möglich ist. In Sachen Ausreden bei Gefälleunterschreitung können vermutlich alle Sachverständigen des Landes einen sehr unterhaltsamen Comedy-Band schreiben.

8. Auf Widerstand dürfte in der Praxis die Neuforderung des Einschlämmens treffen. Ich gehe davon aus, diese Umsetzung wird mindestens so lange dauern, wie die Einsicht bei Splitt 2/5 mm und dessen fehlende Filterstabilität zum Fugensand. Letzteres ist bis heute nicht abgeschlossen, ob wohl seit 2006 eingeführt.

9. Erschwerend kommt hinzu, daß in der nächsten Ausgabe der ZTV Pflaster (vorauss. April 2020) der Fugenschluss eingeschlämmt werden soll. Das bedeutet, es wird dann zweimaliges Einschlämmen Vertragsbestandteil. Dabei greift diese Thematik den aus meiner Sicht größten Schwachpunkt im Pflasterbau auf: Die fertiggestellten Flächen sind zumeist nicht fest. Daraus resultieren viele Mängel und Schäden. Mehrfaches Abrütteln und Einschlämmen dient einzig dieser Festigkeit der Fläche. Die Fugenfüllung bleibt stabiler erhalten, Verschiebungen und andere Schäden gehen zurück.

10. Umstritten wird auch die zulässige Rissbreite 0,8 mm in der gebundenen Bauweise sein. Aus technischer Sicht mag es verständlich sein, daß Risse dieser Größenordnung im Straßenbau hinnehmbar sind. Allerdings ist deren optische Auffälligkeit eine andere Sache. Wer will das schon, bei einer so hochwertigen und teuren Fläche? Ich kann auch keinen Rückschluss finden, daß derartig große Risse “z.B. auf Kriech- und Schwindprozesse im Beton” zurückzuführen sind, wie die ATV DIN 18318 vorgibt. Handwerkliche oder konstruktive Ursachen sind aus meiner Sicht nicht mit dieser Passage der ATV DIN 18318 vereinbar und stellen deshalb einen Mangel dar.

11. Einen handwerklichen Fehler bezeichne ich das zulässige Aufsteigen des gebundenen Bettungsmörtel bis zu 1/3 Steinhöhe. Dieser Mörtel ist unverdichtet locker, erreicht niemals annähernd die empfohlene Festigkeit und stört den Fugenraum, ganz abgesehen davon, daß Bettungsmörtel nicht einfach so in der Fuge aufsteigt.

12. Ebenso sehe ich bei aller Wertschätzung der Gefahr zur Rissbildung in der gebundenen Bauweise die angedachten Fugenbreiten bei Großpflaster und Platten aus Naturstein bis zu 3 cm für inakzeptabel und vor allem optisch vernichtend. Das geht besser. Da müssen dann halt die Steine zugearbeitet werden. Jeder Pflasterer, der das Gewerk erlernt hat, kennt den Umgang mit dem Spaltmeißel. Es kann nicht Ziel einer Norm, einen Traditionsberuf einzugrenzen.

13. Schwierig stellt sich die Ausbildung von Bewegungsfugen dar. Zwar werden Hinweise mitgegeben, daß diese (wenn man überhaupt Bewegungsfugen wünscht) durch die gesamte Konstruktion nach unten durchgeführt werden sollen, eine klare Ausführungsempfehlung oder Abstandsvorgabe fehlt aber. In der Praxis wird so jeder Anwender irgendwo irgendetwas finden, ableiten und anwenden, egal ob 20 m Abstand aus der alten DIN 18318 von Bordsteinen oder heute 12 m, 8 m aus dem Hochbau oder 4-6 m aus dem Arbeitspapier A 618/2. Getreu dem Motto, lieber Anwender “such dir etwas aus”, vielleicht können wir dann aus diesen Erfahrungen zur nächsten
Ausgabe der DIN näheres beschreiben. Geht so Regelbauweise?

14. Prüfungen gebundene Bauweise Es werden derzeit in der FGSV Vorgehensweisen erarbeitet, welche die derzeitigen Prüfmethoden präzisieren und
absichern. Ziel soll sein, mit geringstmöglicher Schädigung der Fläche alle Prüfungen über einen Bohrkern zu ermitteln, dessen Bohrkopf abgeschnitten und wieder in die Fläche eingesetzt wird, so daß lediglich eine schmale Ringnut sichtbar bleibt. Somit verbleibt “keine” sichtbare Störung der Fläche.

15. Sehr hohes Streitpotenzial sehe ich in der Vorgabe einer Betongüte bei Einfassungen und Entwässerungseinrichtungen. Es sollte sich zwischenzeitig
herumgesprochen haben, daß hieraus keine verbindliche Betonfestigkeit ablesbar ist. Erdfeuchte Betone können nicht wie Regelbeton im Hochbau behandelt und gewertet werden. Das ist praxisfremd und der Sache nicht dienlich. Da hilft es auch nicht, wenn der Planer zusätzlich eine Festigkeitsvorgabe in das Leistungsverzeichnis aufnimmt. Das erhöht nur noch das Streitpotenzial, zumal keiner momentan wirklich weiß, wie viel Festigkeit denn tatsächlich erforderlich ist. Diese Rolle rückwärts in der Norm wird uns auf die Füße fallen.

16. Die Vorgabe von Bewegungsfugen vor und hinter jedem Straßenablauf sollte aus meiner Sicht geändert werden in: Bewegungsfuge nach jeweils ein, zwei Steinen (ca. 50 – 70 cm) + Ablauf vor und hinter jedem Bauteil. Aus der Erfahrung entstehen zumeist direkt vor und hinter den Abläufen Setzungen, Vertiefungen und Pfützen. Deshalb sollte dieser Bereich mit abgetrennt werden, so vereinfacht sich zumindest deren Sanierung erheblich, wenn dort die Bewegungsfuge ausgeführt wurde.

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In Fachkreisen ist unter Instandhaltung, die Erhaltung des gebrauchstauglichen Zustandes zu verstehen. Für den Bauherren bzw. den Erhalter beginnt die Instandhaltungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übernahme (ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsfrist).

Wozu schon wieder eine neue ATV DIN 18318? – Teil 3 von 4

Lesezeit. – 7 min

Der für die Fundamente und Rückenstützen bestimmte Beton von befahrbaren Flächen soll der Betongüte C 20/25 entsprechen, bei begehbaren Flächen genügt C 16/20. Die Rückenstütze soll geschalt hergestellt werden. Es werden Angaben zur Höhe und Ausführungsart der Rückenstütze gemacht. Mindestdruckfestigkeitsvorgaben wie in der alten Version der ATV DIN 18318 wurden abgeschafft.